Stand 19.06.1996
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen "Nord-Süd-Forum Nürnberg e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) ist die Förderung von Aktivitäten, die geeignet sind, zur Völkerverständigung beizutragen,
insbesondere in den Bereichen Informations- und Bildungsarbeit, Entwicklungszusammenarbeit, Kunst,
Kultur und Jugendarbeit.
(2) Hierunter fallen auch Aktivitäten, die der Menschenwürde und der Verwirklichung der Menschenrechte,
der Emanzipation, dem Frieden und der Versöhnung sowie dem ökonomischen Ausgleich und ökologischen
Gleichgewicht dienen.
(3) Die Arbeit des Vereins ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Der Zweck des Vereins soll insbesondere verwirklicht werden durch
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person oder Organisation durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können sein natürliche Personen oder juristische Personen des Privatrechts
oder des öffentlichen Rechts oder Gesellschaften des Handelsrechts oder nicht eingetragene Vereine,
in deren Arbeit die o.g. Ziele einen wichtigen Schwerpunkt darstellen, und die sich aktiv für die
o.g. Ziele einsetzen. Die Gemeinnützigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft im
Nord-Süd-Forum Nürnberg.
(3) Fördernde Mitglieder können juristische oder natürliche Personen sein, die den Verein regelmäßig
(mindestens einmal jährlich) mit einem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag
unterstützen.
(4) Die ordentliche Mitgliedschaft muß schriftlich beantragt werden.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Es wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben. Die Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Verein kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlußfassende Organ des Vereins. Die Mitgliederversammlung
tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der Vorstand kann nach Bedarf weitere Mitgliederversammlungen
einberufen. Eine Mitgliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel
der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Vereinsangelegenheiten mit einfacher Mehrheit,
wenn nichts anderes bestimmt ist.
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mindestens
vier Wochen vor der Versammlung eingeladen.
(4) Über jede Mitgliederversammlung muß ein Protokoll geführt werden. Protokolle bedürfen zur Anerkennung
und Genehmigung der Unterschrift des/der ProtokollantIn und des/der Versammlungsleiters/in.
(5) Jedes ordentliche Mitglied hat bei der Mitgliederversammlung eine Stimme. Jede natürliche Person
kann nur ein Mitglied vertreten. In besonderen Fällen kann ein schriftliches Votum zugelassen werden.
(6) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
(7) Die Mitgliederversammlung entscheidet, außer in den Punkten des § 8, Ziffer 6 f und h mit einfacher Mehrheit. Bei den Punkten § 8, Ziffer 6 f und h ist die Zustimmung von zwei Drittel der Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 4 natürlichen Personen, die von der Mitgliederversammlung aus ihrer
Mitte für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Wahl ihrer NachfolgerInnen im Amt.
(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte vier Vorsitzende, von denen mindestens je zwei gemeinsam den Verein
nach außen politisch, gerichtlich und außergerichtlich vertreten; einer/eine der Vorsitzenden ist zugleich
SchatzmeisterIn des Vereins.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und vertritt den Verein zwischen den
Mitgliederversammlungen. Er führt die Geschäfte des Vereins.
(5) Er kann Aufgaben des Vereins an Gruppen oder Einzelpersonen delegieren, sofern dieses Recht nicht
ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.
(6) Die Vorstandssitzungen sind für die Mitglieder öffentlich. VertreterInnen der Ausschüsse haben bei den
Vorstandssitzungen Antrags- und Rederecht. Auf eine enge Koordination zwischen Vorstand und Ausschüssen ist
zu achten.
(7) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Ausschüsse
(1) Über die Einrichtung von Ausschüssen entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung
bestimmt mindestens eine Person, die die Tätigkeit des Ausschusses gegenüber dem Nord-Süd-Forum verantwortet.
(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt, welche Aufgaben oder Aufgabenbereiche dem Ausschuß übertragen werden.
(3) Der Ausschuß ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
(4) Falls erforderlich, geben sich die Ausschüsse eine Geschäftsordnung.
§ 11 RevisorInnen
Die Mitgliederversammlung wählt einen/eine RevisorIn, und einen/eine StellvertreterIn, der/die die ordnungsgemäße Führung der Kassen und der Konten überprüft. Er/sie hat der Mitgliederversammlung einen jährlichen Bericht zu geben. Die Vorlage des Berichtes ist Voraussetzung für die Entlastung des Vorstandes und der gewählten Ausschuß-Verantwortlichen.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung ausschließlich im Sinne des § 2 dieser Satzung. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Änderung der Satzung
Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt gewünscht werden und keinen wesentlichen inhaltlichen Bezug haben, können vom Vorstand durchgeführt werden.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt mit der Unterzeichnung der nachfolgenden Gründungsmitglieder in Kraft.
Nürnberg, 19.06.1996
(Unterschriften von 14 Gründungsmitgliedern)